LaWa*
Wer trägt die Kosten?
Informationen zur Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband Geltinger- und Stenderuper Au
 
Die IG LaWa ist sich bewusst, dass mit dem Bau eines Polders ein deutlicher Anstieg der Kosten für die „Vorteilsnehmer“  verbunden sein wird.
Dieses Argument wurde von der Interessengemeinschaft immer wieder angeführt.
Auch haben wir wiederholt darauf hingewiesen, dass deutlicher werden müsse, wer als natürliches Mitglied des WBV gilt, da die Jahresbeiträge sich nach dem Bau eines Polders um ein Vielfaches erhöhen werden.
 
Der WBV Geltinger- und Stenderuper Au schreibt nach wie vor auf seiner homepage:
 
Mitglieder des Verbandes sind nach der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Gelting Stenderuper Au sowie der gesetzlichen Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, die sich in seinem Verbandsgebiet befinden. Somit sind die Eigentümer von Grundstücken in der Ortslage der jeweiligen Gemeinde ebenfalls Mitglied im Wasser- und Bodenverband Gelting Stenderuper Au, auch wenn die Gemeinde Gelting derzeit die Verbandsbeiträge für die Mitglieder in der Ortslage mit befreiender Wirkung für das Mitglied zahlt.
 
In den vergangenen Jahren haben LaWa Mitglieder wiederholt eine Offenlegung dieser Verbandsbeiträge gefordert.
 
Nun erreichten uns die folgenden Informationen des WBV mit der Bekanntgabe einer
 
Umstellung der Rechnungsstellung auf Einzelrechnung für das Kanalgebiet in Gelting
 
Die ersten Einzelrechnungen sind eingetroffen.
Sie beinhalten folgende Hebearten und Hebesätze*:
 
Gewässerunterhaltung, Grundbeitrag                                              30,-- €
 
Gewässerunterhaltung, Flächenbetrag                                               6,50 €
 
Hochwasserschutz                                                                              1,50 €
 
Rohrleitungsunterhaltung ohne Gewässereigenschaft                        5,00 €
 
Schöpfwerksunterhaltung                                                                 10,00 €
 
 
Der WBV erläutert die oben genannten Positionen wie folgt:
 
Grundbeitrag
 
Jedes Mitglied des WBV zahlt einen Grundbeitrag von z.Z. 30,00 € im Jahr. Der Grundbeitrag beinhaltet vorwiegend Verwaltungskosten,
 
Flächenbeitrag und Rohrleitungsunterhaltung
 
Jedes Mitglied zahlt einen Flächenbeitrag und einen Beitrag für die Unterhaltung von Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaften. Die jeweiligen Beitragssätze werden in der Haushaltssatzung festgesetzt.
 
Beitragsabteilung Schöpfwerk
 
Alle Mitglieder in der Beitragsabteilung Schöpfwerk Gelting zahlen außerdem einen Schöpfwerksbeitrag von z.Z. 10,00 € pro Beitragseinheit (BE).
Zur Beitragsabteilung Schöpfwerke gehören alle Flurstücke unterhalb einer Höhenlinie von 2,85m im Einzugsgebiet des Schöpfwerkes (die Anwohner werden vom WBV „Vorteilsnehmer“ genannt).
Dadurch ergeben sich Einnahmen von ca.: 6.600,00 €/Jahr. Ein Landeszuschuss beinhaltet
derzeit ca. 45% der Betriebskosten. Die Betriebskosten setzen sich hauptsächlich aus Strom- und Lohnkosten zusammen.
 
Beitragsabteilung Hochwasserschutz
 
Alle Mitglieder in der Beitragsabteilung Hochwasserschutz** (Höhenlinie bis 3,3m über NN), zahlen einen Hochwasserschutzbeitrag von z.Z. 1,50 € pro Beitragseinheit/Jahr.
Es ergeben sich so insgesamt 1.348 Beitragseinheiten und ca. 2.000,00 €/Jahr.
Ein Landeszuschuss beinhaltet ca. 20% der Betriebskosten.
 
Die Hebesätze der einzelnen Beitragsabteilungen werden jährlich im Zuge der Haushaltsberatungen vom Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes festgesetzt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 * Der Hebesatz ist im Gemeindesteuerrecht die Bezeichnung der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG) und der Grundsteuer (§ 25 GrStG) vorgesehen. Er ist somit ein Instrument, mit dem die Gemeinden in Deutschland die Höhe der ihnen zustehenden Gemeindesteuern beeinflussen können. Dieses Recht ist Teil der verfassungsrechtlichabgesicherten Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz).für einen Faktor, der zur Ermittlung der Steuerschuld mit dem Steuermessbetrag multipliziert wird. In Deutschland ist ein Hebesatz bei der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG) und der Grundsteuer (§ 25 GrStG) vorgesehen. 
 
** Der Hochwasserschutz ist die Schutzmauer und die Deichlinie in Grahlenstein, die eine Höhe von 3,8 Metern über NN hat.